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NEU: VIDEO ... Voraussetzungen + Herausforderungen in Sachen grenzüberschreitende Datenübermittlung


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NACHBERICHT

Rechtsvergleich des chinesischen Standardvertrages und der EU-DSGVO- Standardvertragsklauseln - Implikationen für den Datenaustausch zwischen Unternehmen in China und der EU
Online, 28. Juni 2023
Veranstalter:
CNBW-Arbeitskreis Legal & Tax in Kooperation mit Burkardt & Partner (CNBW-Mitglied)
Moderation: 
Richard Hoffmann (RA, Ecovis, Heidelberg; Co-Fachsprecher des CNBW-Arbeitskreises)

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Im Oktober 2021 hatte der CNBW anlässlich des Inkrafttretens des Gesetzes der Volksrepublik China zum Schutz personenbezogener Daten (GSPD) das erste rechtsvergleichende Webinar veranstaltet. Rainer Burkardt (Head of Practice,  Burkardt & Partner Rechtsanwälte) und Jürgen Recha (Geschäftsführer, interev), behandelten die Unterschiede zwischen dem chinesischen GSPD und der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie Herausforderungen, Hintergründe und Handlungsanweisungen für deutsche Unternehmen bei Geschäften mit der Volksrepublik China.


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In der zweiten Folge der Webinar-Reihe zum Datenschutz mit rechtsvergleichendem Ansatz haben Rainer Burkardt und Jürgen Recha am 28. Juni 2023, vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Maßnahmen zum Standardvertrag für die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten (Maßnahmen), Voraussetzungen und  Herausforderungen in Sachen grenzüberschreitende Datenübermittlung erläutert.

Die Referenten definierten zunächst die Begriffe "personenbezogene Daten" (PD) und "Datenübermittlung" sowie die verschiedenen Optionen und Voraussetzungen für die überschreitende Übermittlung von PD aus China und aus der EU. Dann wurden die Unterschiede zwischen dem chinesischen Standardvertrag und den EU-Standardvertragsklauseln aufgezeigt. Weitere Aspekte: Haftungsrisiken, Empfehlungen aus Sicht des Datenverarbeiters und des Datenempfängers sowie rechtliche Lösungen für den Datentransfer zwischen China und der EU.

Wie die Referenten in ihrem rechtsvergleichenden Artikel bereits dargelegt haben, sind PD entsprechend dem im GSPD verankerten Grundsatz der Datenlokalisierung prinzipiell innerhalb von China zu speichern. Nach dem GSPD dürfen PD nur unter den im GSPD vorgesehen Voraussetzungen im Ausland bereitgestellt werden. Diese Voraussetzungen gelten unabhängig von der Datenmenge, d. h. auch für die Übermittlung von PD einer einzigen Person.

Nach Inkrafttreten der Maßnahmen (1. Juni 2023) dürfen Verarbeiter von PD (Datenverarbeiter), die nicht der Pflicht einer von der CAC organisierten Sicherheitsbewertung unterliegen (siehe Artikel "Sicherheitsbewertung für grenzüberschreitende Datentransfers aus China"), PD entweder auf Basis einer Zertifizierung oder auf Basis eines mit dem ausländischen Datenempfänger abgeschlossenen Standardvertrages ins Ausland übermitteln.

Obwohl die Umsetzungspraxis noch viele Fragen aufwirft, scheint der Abschluss eines Standardvertrages die effizienteste Lösung der drei im GSPD vorgesehenen Optionen für die grenzüberschreitende Datenübermittlung zu sein. 

Unternehmen in China mit Mutterhäusern bzw. Geschäftspartnern in der EU, die PD in die EU übermitteln wollen, haben nun die Option zusätzlich zu den EU-Standardvertragsklauseln den chinesischen Standardvertrages abzuschließen. Dabei sind jedoch die teilweise unterschiedlichen Regelungen der EU-Standardvertragsklauseln und des chinesischen Standardvertrages zu beachten, denn beide sind unabdingbar und unveränderlich. Im Rahmen der EU-Standardvertragsklauseln ist weiterhin das passende Modul auszuwählen. Schließlich haben Datenübermittler und Datenempfänger die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung beider Datenschutzvorschriften zu treffen.
Aufzeichnung dieses Webinars: folgt!

Weitere Infos
Rainer Burkardt: r.burkardt@BKTlegal.com
Jürgen Recha: juergen.recha@interev.de


Reiner Burkardt2

Rainer Burkardt


Jürgen Recha1

Jürgen Recha


Zum CNBW-Arbeitskreis Legal & Tax: hier