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Braucht man in China noch Joint-Venture-Verträge?


Snb Law


Artikel von CNBW-Mitglied SNB Law

"Nach neuester Registrierungspraxis verlangen die lokalen Registerbehörden (AMR) bei der Satzungsänderung eines chinesisch-ausländischen Joint Venture (JV) nicht mehr die Einreichung eines JV-Vertrages. Es ist den Gesellschaftern aber freigestellt, einen separaten JV-Vertrag fortzuschreiben. In einigen uns bekannten JV-Gesellschaften wurde im Zuge der Rechtsanpassung nur die Satzung geändert und der alte JV-Vertrag nicht fortgeschrieben. Dies lag daran, dass man eine lokale Mitarbeiterin zur Registerbehörde geschickt hatte, die mit der Auskunft zurückkam: Ein JV-Vertrag wird nicht benötigt. Bei der Bewertung dieser Auskunft ist Vorsicht geboten. Die Tatsache, dass die Behörde den Vertrag nicht mehr benötigt, bedeutet nicht, dass der ausländische Investor gut beraten ist, darauf zu verzichten.

Viele JV-Verträge enthalten zusätzliche Regelungen zwischen den Parteien, z.B. Wettbewerbsbeschränkungen, einen Buy-out Mechanismus, eine Verlinkung mit wichtigen Nebenverträgen über Technologie oder Belieferung sowie Regelungen zum Schadensersatz bei Vertragsverletzung. In den häufig verwendeten Standardsatzungen der lokalen Behörden sind diese Regelungen nicht enthalten.

Wenn alte JV-Verträge nicht fortgeschrieben werden, ergeben sich zwei konkrete Risiken:
(1) Der Altvertrag ist nicht mehr rechtskonform und daher nicht mehr wirksam. Es entstehen Regelungslücken.
(2) Alter JV-Vertrag und neue Satzung widersprechen sich. Im Streitfall ist unklar, was gilt.

Wir empfehlen daher, auch unter der neuen Rechtslage einen aktualisierten JV-Vertrag abzuschließen. Dieser sollte neben den Regelungen der Standardsatzung die weiteren Vereinbarungen enthalten, die den Gesellschaftern wichtig sind. Der Vertrag bedarf keiner Genehmigung oder Registrierung und tritt mit Unterschrift in Kraft."

SNB Law
Dr. Jörg-Michael Scheil
Managing Partner Asien
Shanghai
Tel.: +86(0)21 62 19 83 70
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